Kein Quellensteuereinbehalt auf Online-Werbung
Kein Quellensteuereinbehalt auf Online-Werbung
06.05.2019 – Die Ansicht insbesondere der bayerischen Finanzverwaltung, dass Zahlungen von inländischen Steuerpflichtigen an ausländische Betreiber von Online-Marketinganbietern (z.B. Google-Ads) der deutschen Besteuerung unterliegen würden, hat zu viel Aufruhr in der Werbe- und Medienwirtschaft geführt. Wir und die meisten steuerlichen Berater haben im Schrifttum die Auffassung der Finanzverwaltung zum Quellensteuereinbehalt auf Online-Werbeleistungen überwiegend abgelehnt.
Nunmehr haben der Bund und die Länder auf die Kritik reagiert. Entsprechend einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 03.04.2019, welches für sämtliche Finanzämter bindend und in allen offenen Fällen anzuwenden ist, wurde auf Bund-Länder-Ebene eine Einigung dahingehend erzielt, dass Zahlungen von inländischen Werbetreibenden an ausländische Online-Marketinganbieter nicht dem Quellensteuereinbehalt unterliegen. Zahlungen an ausländische Plattformbetreiber würden weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung noch für eine Überlassung von Rechten bzw. der Nutzungsüberlassung von Know-how und ähnlichen Erfahrungen geleistet.
Die Ansicht der Finanzverwaltung gilt dem Schreiben nach für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen über Vermittlungsplattformen, für Social-Media und Bannerwerbung sowie vergleichbare Online-Werbung, unabhängig von der Vergütungsform. Damit bleibt – so auch das Bundesfinanzministerium – die befürchtete steuerliche Mehrbelastung von inländischen Steuerpflichtigen aus.
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