Gewerbesteuerfreiheit von Vermietungseinkünften
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Gewerbesteuerfreiheit von Vermietungseinkünften
06.05.2019 – Nach einem Beschluss des großen Senats fallen auch Vermietungseinkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tochterpersonengesellschaft unter den Anwendungsbereich der erweiterten Gewerbesteuerkürzung.
Die Einkünfte einer GmbH oder auch einer GmbH & Co. KG unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer. Eine Ausnahme besteht jedoch für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten: Die Vermietungseinkünfte solcher Gesellschaften sind über die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Diese Regelung eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der steueroptimierten Immobilieninvestition.
Der IV. Senat des BFH hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Gewerbesteuerbefreiung nur für die Einkünfte aus eigenem Grundbesitz gilt oder auch für Einkünfte aus Grundbesitz, der über eine vermögensverwaltende Tochterpersonengesellschaft gehalten wird. Während nach Auffassung des IV. Senats die Gewerbesteuerbefreiung auch im letztgenannten Fall gegeben sein sollte, vertritt der I. Senat des BFH hierzu eine abweichende Auffassung, die in der Vergangenheit der Nutzung des Steuervorteils entgegenstand. Zur Wahrung der einheitlichen Rechtsprechung wurde der große Senat des BFH angerufen, um über die Streitfrage zu entscheiden.
Der IV. Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der vermögensverwaltenden Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher – unter wirtschaftlichen Aspekten – eigener Grundbesitz der Gesellschafter der Personengesellschaft / GbR. Dieser für den Steuerpflichtigen erfreulichen Ansicht folgte nun auch der Große Senat.
Durch den Beschluss des großen Senats des BFH vom 25.09.2018 (GrS 2/16), der erst am 27.03.2019 veröffentlicht wurde, sind nun auch Doppelstrukturen mit vermögensverwaltenden Tochterpersonengesellschaften möglich, die wiederum interessante Gestaltungsalternativen bieten.
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