Gemeinnützige Non-Profit-Organisationen sind nicht generell zur Künstlersozialabgabe verpflichtet!
Gemeinnützige Non-Profit-Organisationen sind nicht generell zur Künstlersozialabgabe verpflichtet!
06.05.2019 – Wer selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt, ist als Unternehmen, welches in einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen ist, gegenüber der Künstlersozialkasse abgabepflichtig:
- klassische Verwerter künstlerischer Leistungen
- Unternehmer, die für eigene Zwecke Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Künstler/Publizisten auftragen
- Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Künstler/Publizisten beauftragen, um deren Werke für Unternehmenszwecke zu nutzen, um hieraus Einnahmen zu erzielen.
Viele Unternehmer sind sich einer solchen Abgabepflicht zunächst nicht bewusst, erfahren von ihr aber häufig durch den Betriebsprüfer, der dann schmerzhafte Nachzahlungen festsetzt. Dies gilt grundsätzlich auch für Non-Profit-Organisationen.
Das Bundessozialgericht fällte ein für steuerbegünstigte Non-Profit-Organisationen hoch beachtliches Urteil. Es wurde darüber entschieden, dass für die künstlerischen Beiträge auf der Abschlusskundgebung nach einer Christopher-Street-Day-Parade keine Beiträge an die Künstlersozialkasse zu zahlen sind. Der Veranstalter der Parade, ein gemeinnütziger e.V., wurde als nichtabgabepflichtig beurteilt. Er betrieb weder ein typisches kunstverwertendes Unternehmen, noch zielte er mittels der künstlerischen Beiträge auf Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit ab, um hieraus Einnahmen zu generieren.
Somit ist eine Prüfung des Einzelfalles lohnenswert, ob Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse besteht oder nicht. Steht die Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks im Vordergrund und kommen die beauftragten Künstler nur „begleitend“ zum Einsatz, bestehen Chancen, sich gegen die Abgabepflicht mit guten rechtlichen Argumenten zu wehren.
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